Die Innung
Als Innung helfen wir unseren Mitgliedsunternehmen bei Formalien, Neuerungen von Rechtsvorschriften, von Gesetzestexten u.v.m.
§ 1 Name, Sitz, Bezirk und Rechtsform
(1) Die Innung führt den Namen Bestatterinnung Schleswig-Holstein
(2) Ihr Sitz ist in Kiel.
(3) Ihr Bezirk umfasst das Land Schleswig-Holstein mit Ausnahme der kreisfreien Stadt Neumünster (Handwerkskammerbezirke Lübeck, Flensburg)
(4) Die Innung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch die Handwerkskammer rechtsfähig.
§ 2 Fachgebiet
Das Fachgebiet der Innung umfasst folgende handwerksähnliche Gewerbe:
1. Bestattungsgewerbe
§ 3 Aufgaben
Insbesondere hat sie
Insbesondere kann sie
§ 4 Innungseinrichtungen
(1) Soll in der Innung eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
§ 5 Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft I Mitgliedschaft beim Bundesfachverband
(1) Die Innung gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Geschäftsführung auf diese Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und Pflichten der Innungsorgane werden hierdurch nicht berührt.
(3) Die Innung kann dem Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. Bundesinnungsverband angehören.
§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Zum Eintritt in die Innung ist berechtigt, wer
1. in das Verzeichnis der Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können, mit einem Gewerbe eingetragen ist, das von der Innung umfasst wird, und
2. in dem Bezirk der Innung eine gewerbliche Niederlassung hat,
3. nicht infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren hat und
4. nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
§ 7 Aufnahmeverfahren
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist bei der Innung schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Maßgabe des § 6.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Widerspruch zulässig. Er ist bei der Innung einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die lnnungsversammlung.
Die Erhebung einer Aufnahmegebühr ist zulässig.
§ 8 Aushändigung der Satzung
Den lnnungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den Innungsausschüssen ist jeweils ein Exemplar der Innungssatzung auszuhändigen.
§ 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit
§ 10 Austritt
Der Austritt eines Mitglieds aus der Innung kann nur zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vorher der Innung schriftlich erklärt werden.
§ 11 Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer
(2) Vor dem Beschluss ist dem Innungsmitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben; hierfür ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen. § 7 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 12 Rechtsfolgen bei Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche auf das Innungsvermögen und auf Innungseinrichtungen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen der Nebensatzungen.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und sonstiger finanzieller Leistungen bleibt bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
(3) Vertragliche und sonstige Verbindlichkeiten, welche der Innung oder deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch die Beendigung der Innungsmitgliedschaft nicht berührt.
§ 13 Gleichheitsgrundsatz
(1) Die Mitglieder der Innung haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Innung nach Maßgabe wirtschaftlicher Grundsätze zu benutzen.
§ 14 Pflichten der Innungsmitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Innungsaufgaben mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Innungsorgane zu beachten.
(2) Soweit im Innungsbezirk eine Schiedsstelle besteht, sind die Innungsmitglieder verpflichtet, der Schiedsstelle die angeforderten Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Anordnungen und Beschlüssen der Schiedsstelle gemäß deren Geschäfts- und Verfahrensordnung in der jeweils gültigen Fassung nachzukommen.
§ 15 Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglieder, ehemalige Mitglieder oder andere Personen, die sich um die Förderung der Innung oder eines der von ihr umfassten handwerksähnlichen Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Der Vorsitzende (Obermeister) kann durch Beschluss der Innungsversammlung zum Ehrenvorsitzenden (Ehrenobermeister) ernannt werden, sofern er hervorragende Verdienste erworben hat.
(3) Ehrenmitglieder können an den Innungsversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 16 Gastmitgliedschaft
(1) Die Innung kann Personen auf ihren Antrag als Gastmitglieder aufnehmen, die einem handwerksähnlichen Gewerbe, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Die Gastmitglieder haben die in den Absätzen 2 und 4 genannten Rechte und Pflichten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Gastmitglieder sind berechtigt, die Einrichtung der Innung in gleicher Weise wie Innungsmitglieder zu benutzen. Sie nehmen an der Innungsversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Beträgt die Zahl der Gastmitglieder mehr als ein Fünftel der Zahl der lnnungsmitglieder, so nimmt ein Vertreter der Gastmitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Vertreter der Gastmitglieder wird von diesen aus ihrer Mitte gewählt. Die Vorschriften über die Amtszeit und die Wahl des Obermeisters gelten entsprechend.
(4) Die Gastmitglieder sind beitragspflichtig.
(5) Für Gastmitglieder gelten die §§ 8 bis 12, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Wahl- und Stimmrecht
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die Mitglieder der Innung im Sinne des § 6.
(2) Jedes Innungsmitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft darf nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen anwesend sind.
§ 18 Übertragung des Wahl- und Stimmrechts
(1) Ein nach § 17 stimmberechtigtes Mitglied kann sein Wahl- und Stimmrecht ausnahmsweise auch auf eine betriebszugehörige Führungskraft übertragen, falls diese(r) die Pflichten übernimmt, die seinem/ihrem Vollmachtgeber gegenüber der Innung obliegen.
(2) Für die Bevollmächtigten gilt § 20 entsprechend. Die Übertragung und die Übernahme der Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber der Innung.
§ 19 Befangenheit
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Innung betrifft.
§ 20 Wählbarkeit
(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse sind die lnnungsmitglieder, die gesetzlichen Vertreter einer der Innung angehörenden juristischen Person und die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Innung angehörenden Personengesellschaft sowie die gemäß § 18 Bevollmächtigten, sofern sie am Wahltag das 68. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(2) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist jeweils nur eine Person wählbar.
§ 21 Wahlperiode
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Scheiden einzelne Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so findet in der nächsten lnnungsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
§ 22 Rechtsbehelf
(1) Gegen die Rechtsgültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb eines Monats nach Feststellung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist bei der Geschäftsstelle der Innung schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die lnnungsversammlung.
§ 23 Ausscheiden aus dem Amt
(1) Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse, Vertreter der Innung bei der Kreishandwerkerschaft sowie Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt wenn Tatsachen eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen. Die Bestimmungen über die Gesellenprüferausschüsse bleiben unberührt.
§ 24 Organe
Die Organe der Innung sind
§ 25 Aufgaben der Innungsversammlung
(1) Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Innung.
(2) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Innung, soweit sie nicht vom Vorstand oder von den Ausschüssen wahrzunehmen sind.
(3) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen:
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 7 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Innung.
(5) Die nach Absatz 3 Nr. 6, 7 und 8 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 26 Durchführung von Innungsversammlungen
(1) Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel halbjährlich statt, mindestens jedoch einmal jährlich.
(2) Außerordentliche Innungsversammlungen können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Interesse der Innung erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand die Einberufung beantragt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Innung, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen.
§ 27 Einladung zur Innungsversammlung
(1) Der Vorsitzende/Obermeister lädt zur Innungsversammlung spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. –
(2) Bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in dringenden Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Sollen Angelegenheiten beraten oder beschlossen werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 54 Abs. 1 ), so sind auch die Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
§ 28 Leitung der Innungsversammlung
(1) Der Vorsitzende leitet die lnnungsversammlung. Beruft die Handwerkskammer die Innungsversammlung ein, so kann deren Vertreter sie leiten.
(2) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus der Versammlung auszuschließen.
(3) Über die Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(4) Die Innungsversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Innungsversammlung zulassen.
§ 29 Beschlüsse der Innungsversammlung
(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 81 Absätze 3 und 4 mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind.
(3) Sofern es sich nicht um einen Beschluss über eine Satzungsänderung, die Fusion der Innung mit anderen Innungen, die Auflösung der Innung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, können Angelegenheiten mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten durch den Versammlungsleiter nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die in § 54 Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten können nur dann nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und alle anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
§ 30 Wahlen
(1) Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.
(2) Wahlen durch Zuruf sind mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden zulässig, wenn niemand widerspricht.
(3) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 31 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Er wird von der Innungsversammlung aus den nach § 20 wählbaren lnnungsmitgliedern gewählt. Unter den Stellvertretern ist eine Rangfolge zu bestimmen, in welcher diese den Vorsitzenden vertreten. Die Rangfolge ergibt sich in der Regel aus dem Ergebnis der Wahl.
(2) Wird der Vorsitzende zum Präsidenten der Handwerkskammer gewählt, so scheidet er nach Annahme der Wahl aus seinem Amt als Vorsitzender aus.
(3) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.
Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung bezeichnet ist. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsversammlung beschlossenen Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern kann für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 32 Wahl des Vorstands
(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Innungsversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gewählt.
Fällt die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Wahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit;
Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Wahl des Vorstands findet unter Leitung des von der Innungsversammlung bestimmten Wahlbeauftragten statt.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
§ 33 Sitzungen des Vorstands
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt; sie müssen auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder binnen einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.
(2) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden, an denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist (§ 54 Abs. 1 ), so ist der Vorsitzende des Gesellenausschusses zu der Sitzung einzuladen.
(3) Der/die Vorsitzende des Juniorenausschusses (§ 67) und der/die Ehrenvorsitzende erhalten das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(6) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das persönliche oder wirtschaftliche Interesse eines Vorstandsmitglieds berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
(7) ln eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich, telefonisch oder in anderer Weise herbeigeführt werden.
(8) Die Sitzungen des Vorstandes der Innung sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, über solche Verhandlungsgegenstände Verschwiegenheit zu bewahren, die nach gesetzlichen Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder als vertraulich bezeichnet werden. Ob ein Verhandlungsgegenstand vertraulich zu behandeln ist, entscheidet der Vorstand.
(9) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen; sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 34 Vertretung der Innung
(1) Der Vorsitzende, im Vertretungsfall sein erster oder zweiter Stellvertreter, und der Geschäftsführer oder, wenn ein Geschäftsführer verhindert oder nicht bestellt ist, ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Innung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Durch Beschluss der Innungsversammlung kann die Vertretung der Innung für einzelne Rechtsgeschäfte einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder dem Geschäftsführer allein oder gemeinsam übertragen werden.
(3) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
(4) Willenserklärungen mit Ausnahme von laufenden Geschäften der Verwaltung, welche die Innung vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform.
§ 35 Pflichten des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Innung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Innungsorganen übertragen sind.
(2) Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Innungsversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln. Er kann eines seiner Mitglieder zum Schriftführer bestellen.
(4) Die Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; sie haften für jeden aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt. Sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 36 Geschäftsführung
(1) Sofern ein Geschäftsführer gewählt und bestellt ist, obliegt ihm die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung. Insoweit vertritt er auch die Innung.
(2) Ist die Geschäftsführung der Kreishandwerkerschaft übertragen, so vertritt der Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft insoweit die Innung.
(3) Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(4) Der Geschäftsführer kann Innungsmitglieder vor Behörden und Gerichten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vertreten.
(5) Die Wahl eines Innungsgeschäftsführers erfolgt durch die Innungsversammlung (§ 25 Abs. 3 Nr. 12), die Anstellung und Entlassung durch den Vorstand.
(6) Der Anstellungsvertrag für einen innungseigenen Geschäftsführer bedarf der Schriftform.
§ 37 Ausschüsse
(1) Die Innung bildet ständige Ausschüsse.
Außerdem können zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse errichtet werden.
(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten.
Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie an den Vorstand zu berichten.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 38 Wahlverfahren zu den Ausschüssen
(1) Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden.
(2) Wiederwahl ist zulässig. § 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass Neuwahl, Berufung und Widerruf von den Organen durchgeführt werden, die für die Bestellung der Ausschussmitglieder zuständig sind.
(3) Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
(4) Der Vorsitzende kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Das gleiche Recht steht dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses bei den Ausschüssen mit Gesellenmitwirkung zu.
§ 39 Beschlüsse der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst; Stimmenthaltungen, nicht abgegebene und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 40 Ständige Ausschüsse
(1) Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:
(2) Den Mitgliedern der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 bezeichneten Ausschüsse sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Rechtsvorschriften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 41 Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung
(1) Der Ausschuss zur Förderung der Berufsbildung besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte lnnungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, die andere Hälfte Gesellen sein müssen.
(2) Der Vorsitzende sowie die Beisitzer, die Innungsmitglieder sind, werden von der lnnungsversammlung, die Beisitzer, die Gesellen sind, vom Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil.§ 55 Abs. 4 findet Anwendung.
§ 42 Aufgaben des Ausschusses zur Förderung der Berufsbildung
Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten, welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:
§ 43 Ausschuss zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden)
(1) Beschließt die Innung die Bildung eines Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden), so besteht dieser aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende darf nicht Innungsmitglied und weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem gewerblichen Betrieb sein. Ein Beisitzer muss Innungsmitglied sein und in der Regel Gesellen oder Lehrlinge (Auszubildende) beschäftigen; der andere Beisitzer muss Geselle sein.
(2) Der Vorsitzende sowie der Beisitzer, der Innungsmitglied ist, werden von der lnnungsversammlung, der Beisitzer, der Geselle ist, von dem Gesellenausschuss gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der Innungsversammlung teil.§ 55 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
§ 44 Zuständigkeit des Ausschusses
(1) Der Ausschuss ist zuständig für die Schlichtung aller Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden)
(2) Die Zuständigkeit des Ausschusses entfällt, wenn das Ausbildungsverhältnis zur Zeit der Schlichtung der Streitigkeiten nach Auffassung beider Vertragsparteien nicht mehr besteht.
(3) Die Durchführung des Verfahrens vor dem Ausschuss richtet sich nach der von der Handwerkskammer erlassenen Verfahrensordnung.
(4) Die Geschäftsführung des Ausschusses zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) kann der Kreishandwerkerschaft übertragen werden.
§ 45 Ermächtigung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses
Ermächtigt die Handwerkskammer die Innung zur Errichtung eines Gesellenprüfungsausschusses, so gelten die Vorschriften der §§ 46 bis 49.
§ 46 Zuständigkeit des Gesellenprüfungsausschusses
Der Gesellenprüfungsausschuss ist für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Innung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.
§ 47 Wahl und Zusammensetzung des Gesellenprüfungsausschusses
(1) Der Gesellenprüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Gesellenprüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören.
Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Arbeitnehmer oder die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 Berufsbildungsgesetz bestanden haben und in diesem Gewerbe tätig sein. Sie müssen volljährig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden.
Die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber müssen die Gesellenprüfung in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Gewerbe tätig sein.
(4) Die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber werden von der lnnungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer vom Gesellenausschuss gewählt. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der on ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Innung von der Handwerkskammer berufen.
Die Mitglieder und die Stellvertreter werden für fünf Jahre gewählt oder berufen.
(5) Die gewählten Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses können von der Innungsversammlung und, soweit sie Arbeitnehmer sind, vom Gesellenausschuss aus wichtigem Grund abgewählt werden.
Die berufenen Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund von der für ihre Berufung zuständigen Stelle abberufen werden. Die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.
(6) Die Tätigkeit im Gesellenprüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(7) Der Gesellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(8) Der Gesellenprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Von Absatz 2 darf nur mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden, wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 48 Gesellenprüfungsverfahren
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner PrüfungsIeistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen.
Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 49 Kosten der Gesellenprüfung
(1) Die Kosten der Gesellenprüfung trägt die Innung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühren wird durch eine von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde beschlossene Gebührenordnung geregelt.
§ 50 Zwischenprüfungsausschuss
Für den Zwischenprüfungsausschuss gelten die Bestimmungen der §§ 46, 47 (Abs. 6 und 7) sowie 49 entsprechend.
§ 51 Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss
(1) Der Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei lnnungsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Innungsversammlung gewählt.
(2) Der Ausschuss hat
§ 52 Fachgruppen
(1) Die Innung kann für die Fachgebiete gemäß § 2 Fachgruppen bilden
§ 53 Gesellenausschuss
Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird bei der Innung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
§ 54 Aufgaben und Beteiligungsrechte des Gesellenausschusses
(1) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen:
(2) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass
(3) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Innung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(4) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Innung oder von dem/der Bundesinnungsverband/Bundesfachverband/Bundesinnung abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrages sind.
§ 55 Besetzung und Wahlperiode des Gesellenausschusses
(1) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern.
(2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidans für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie behalten, auch wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Innungsbezirk im Betrieb eines selbständigen Gewerbetreibenden verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses bleiben nach Ablauf der Wahlzeit so lange in ihrem Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 56 Wahlrecht der Gesellen
(1) Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen; Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur vorübergehend in einem Handwerksbetrieb oder handwerksähnlichen Betrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen ausgeführt werden.
(2) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, seit wann er in dem Betrieb eines Innungsmitgliedes als Geselle beschäftigt ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Die Bescheinigungen können auch in Listen zusammengefasst werden.
§ 57 Wählbarkeit der Gesellen
Wählbar ist jeder wahlberechtigte Geselle, der
§ 58 Kurzzeitige Arbeitslosigkeit eines Gesellen
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 56 und 57 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate besteht.
§ 59 Wahlverfahren und Wahlleiter
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und die Stellvertreter werden mit verdeckten Stimmzetteln in allgemeiner, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählt. Zum Zweck der Wahl ist eine Wahlversammlung (§ 60) einzuberufen; in der Versammlung können durch Zuruf Wahlvorschläge gemacht werden. Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Jeder Wahlvorschlag muss die Namen von ebenso vielen Bewerbern enthalten, wie Mitglieder des Gesellenausschusses zu wählen sind; er muss von ……. Wahlberechtigten unterzeichnet sein;die Unterzeichner müssen Beruf, Wohnung und Adresse des Arbeitgebers angeben. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die darin bezeichneten Bewerber als gewählt.
(2) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlleiter. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und unterstützt den Wahlleiter auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(3) Der Wahlleiter muss den Voraussetzungen der Wählbarkeit des §57 entsprechen. Er wird vom Gesellenausschuss mindestens vier Wochen vor Ablauf der Wahlperiode bestellt. Ist dies nicht geschehen oder besteht noch kein Gesellenausschuss, bestellt der Innungsvorstand den Wahlleiter. Der Wahlleiter kann die Geschäftsführung der Innung zur Durchführung der Wahl in Anspruch nehmen.
§ 60 Wahlversammlung
(1) Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Wahlversammlung. Die Abstimmungszeit ist so zu bestimmen, dass in der Regel kein Lohnausfall eintritt. Etwa entstandener Lohnausfall wird durch die Innung nicht ersetzt. Der Wahlleiter hat die Wahlberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung durch Rundschreiben über die Innungsmitglieder einzuladen. Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen und im Betrieb Hinweise des Wahlleiters auf die Wahl zuzulassen.
(2) Der Wahlleiter leitet die Wahlversammlung. Er hat dafür zu sorgen, dass nur wahlberechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen und Personen, die nicht wahlberechtigt sind, den Versammlungsraum verlassen und der Ablauf der Wahl ordnungsmäßig erfolgt. Der Wahlversammlung ist vor Beginn der Wahl das Wahlverfahren zu erläutern.
(3) Nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlleiter fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen. Gewählt sind die Bewerber, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, und zwar gelten die ersten ……….. als Mitglieder, die folgenden ……………. als Stellvertreter.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.
§ 61 Wahlergebnis
(1) Der Wahlleiter hat die Niederschrift über die Wahlhandlung sowie die Stimmzettel und Beschäftigungsausweise dem Vorstand der Innung zu übergeben.
(2) Der Vorstand der Innung prüft gemeinsam mit dem Wahlleiter das Ergebnis der Wahl und stellt fest, ob die Gewählten die gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Wahl erfüllen. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb eines Monats nach der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Wird dem Einspruch vom Vorstand der Innung und dem Wahlleiter nicht stattgegeben, so entscheidet die lnnungsversammlung.
(3) Das Ergebnis zur Wahl der Mitglieder des Gesellenausschusses ist in dem für die Bekanntmachung der zuständigen Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen.
§ 62 Versammlungen des Gesellenausschusses
(1) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(2) Der Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen des Gesellenausschusses.
(3) Der Gesellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 63 Ehrenamt des Gesellenausschusses
(1) Die Mitglieder des Gesellenausschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Bare Auslagen und Zeitversäumnis werden von der Innung entschädigt. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Gesellenausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Auch dürfen sie deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes freizustellen.
§ 64 Juniorenausschuss
Der Juniorenausschuss hat die berufliche (berufsspezifische und betriebswirtschaftliche) und allgemeine Weiterbildung zum Ziel. Ferner sollen der Zusammenhalt und die Zusammenarbeit des organisierten Berufsstandes innerhalb der Bezirks der Innung gefördert werden.
§ 65 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Juniorenausschuss
Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Juniorenausschuss ist
§ 66 Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Juniorenausschuss
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe einer schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden des Juniorenausschusses.
(2) Die Mitgliedschaft endet
§ 67 Organe des Juniorenausschusses
Die Organe des Juniorenausschusses sind
§ 68 Wahl der Organe des Juniorenausschusses
(1) Die Organe werden von den Mitgliedern des Juniorenausschusses in der mindestens einmal jährlich (vor der Jahreshauptversammlung der Innung) stattfindenden Juniorenversammlung gewählt.
(2) Zur/zum Vorsitzenden und zur/zum Stellvertreter/-in kann nur gewählt werden, wer die Fortbildungsprüfung zum „Bestatter im Handwerk“ erfolgreich abgelegt hat. Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfordert absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Für die Wahl des Schriftführers und des Beisitzers ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 69 Dauer der Wahlperiode des Juniorenausschusses
Die Organe des Juniorenausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 70 Beschlussfassung der Organe des Juniorenausschusses
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Organe.
§ 71 Veranstaltungen des Juniorenausschusses
Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit Veranstaltungen zur Erfüllung der in § 64 genannten Ziele und führen diese durch. Die angebotenen Veranstaltungen sollen sich über Tagungsbeiträge tragen.
§ 72 Beiträge und Gebühren
(1) Die der Innung und ihrem Gesellenausschuss erwachsenen Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den lnnungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
Zu den Kosten des Gesellenausschusses zählen auch die anteiligen Lohn- und Lohnnebenkosten, die dem Arbeitgeber durch die Freistellung der Mitglieder des Gesellenausschusses von ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen. Diese Kosten sind dem Arbeitgeber auf Antrag von der Innung zu erstatten.
(2) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus dem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben nach durchgeführten Bestattungen.
(3) Der Beitrag wird bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt; bis zur anderweitigen Festsetzung ist der Beitrag in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.
(5) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch außerordentliche Beiträge erhoben werden.
(6) Die Beitragsverpflichtung beginnt mit dem ersten des auf den Mitgliedschaftsbeginn folgenden Monats. Der Beitrag wird mit der Zusendung des Beitragsbescheides fällig.
(7) Die Innung kann für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren erheben.
(8) Die rückständigen Beiträge und Gebühren werden auf Antrag des Innungsvorstandes nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben geltenden landesrechtliehen Vorschriften beigetrieben.
§ 73 Haushaltsplan
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand der Innung hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr nach dem von der Handwerkskammer empfohlenen Muster aufzustellen und ihn der Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Einrichtungen der Innung (§ 3 Absatz 3 Nr. 2 und§ 4) sind gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen.
(3) Der Vorstand der Innung ist bei seiner Verwaltung an den Haushaltsplan gebunden. Über Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, hat die Innungsversammlung gesondert zu beschließen.
§ 74 Jahresrechnung
(1) Der Vorstand der Innung hat innerhalb der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen. Die Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind ihr beizufügen.
(2) Nach Prüfung durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss ist die Jahresrechnung der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen.
§ 75 Kassenführung
Der vom Vorstand bestellte Kassenführer, sonst der Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und auch der Nebenkassen verantwortlich.
§ 76 Beitragshebeliste
(1) Die Innung erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einer vom Kassenführer, sonst dem Geschäftsführer, aufzustellenden Beitragshebeliste.
(2) Der Kassenführer, sonst der Geschäftsführer, hat dem Vorstand jährlich ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge und Gebühren vorzulegen.
§ 77 Kassenprüfung
Die Innungskasse sowie die Nebenkassen sind jährlich durch den Rechnungs- und Kassenprüfungsausschuss (§ 51) zu prüfen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass das Innungsvermögen ordnungsgemäß erfasst und angelegt ist. Über die Prüfung ist binnen zwei Wochen dem Vorstand schriftlich zu berichten.
§ 78 Richtlinien der Kassenprüfung
Für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung gelten im übrigen die Bestimmungen der Handwerkskammer.
§ 79 Vermögensverwaltung
Das Innungsvermögen ist sorgfältig, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Geldvermögen ist sicher, ertragbringend und, soweit erforderlich, verfügbar anzulegen.
§ 80 Schadenshaftung der Innung
Die Innung ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 81 Änderung der Satzung, Fusion, Auflösung der Innung
(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen, auf Fusion von Innungen sowie auf Auflösung der Innung sind beim Vorstand schriftlich zu stellen. Sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der Handwerkskammer zusammen mit der Tagesordnung schriftlich und inhaltlich bekannt zu geben.
(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Fusion oder Auflösung der Innung ist eine außerordentliche Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind.
(3) Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung sowie die Fusion von Innungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Der Beschluss auf Auflösung der Innung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite lnnungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden kann.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
§ 82 Auflösung der Innung durch die Handwerkskammer
Die Innung kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung der Kreishandwerkerschaft und des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
§ 83 Vergleichs- und Insolvenzverfahren
(1) Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit /der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(2) Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigem für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Innung hat die Auflösung kraft Gesetzes zur Folge.
§ 84 Liquidation
(1) Wird die Innung durch Beschluss der Innungsversammlung oder durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
(2) Die Auflösung der Innung ist durch die Liquidatoren im Veröffentlichungsorgan der Handwerkskammer bekannt zu machen.
(3) Wird eine Innung geteilt oder wird der Innungsbezirk neu abgegrenzt, so findet eine Vermögensauseinandersetzung statt, die der Genehmigung der für den Sitz der Innung zuständigen Handwerkskammer bedarf. Kommt eine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung nicht zustande, so entscheidet die für den Innungsbezirk zuständige Handwerkskammer. Erstreckt sich der Innungsbezirk auf mehrere Handwerkskammerbezirke, so kann die Genehmigung oder Entscheidung nur im Einvernehmen mit den beteiligten Handwerkskammern ergehen.
(4) Im Fall der Auflösung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die Beiträge für das laufende Jahr unbeschadet etwaiger rückständiger Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(5) Das Innungsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das verbleibende Vermögen haben die Liquidatoren mit Genehmigung der Handwerkskammer zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke zugunsten der Gewerbe, für welche die Innung errichtet worden war, zu verwenden.
§ 85 Rechtsaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Innung führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Innung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Innung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Handwerkskammer kann die Geschäfts- und Kassenführung der Innung jederzeit prüfen.
(3) Beauftragte der Handwerkskammer sind berechtigt, an den Sitzungen der Innungsorgane teilzunehmen.
§ 86 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Innung erfolgen in Rundschreiben.